Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden.
Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:
Grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen:
Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung.
Verdienstgrenze
Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 € pro Monat nicht überschreiten.
Unterschiedliche Arbeitgeber
Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden – also bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.
Sie verdient
200 € im Monat bei Familie A ,
180 € im Monat bei Familie B und
150 € im Monat bei Familie C.
Der Verdienst aus allen Beschäftigungen beträgt gesamt 530 €.
Da die Verdienstgrenze von 556 € nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs.
Hinweis: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren.
Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob
Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 € im Monat nicht überschreitet.
Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber
Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 € übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Fazit: Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden.
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